Der §27 KFG 1967 kennt keine Ausnahmen für hist. Fahrzeuge - Historische Fahrzeug müssen also dieselben Kennzeichnungen aufweisen wie nicht historische Fahrzeuge.
§ 27 Abs.2 KFG 1967 An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern, die nicht den in § 27a angeführten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen, müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.
Der Hinweis auf den §27 KFG 1967 bedeutet, dass Fahrzeuge mit einer EG-Bauartgenehmigung ausgenommen sind. Diese gab es ca. ab 1994. Dh. derzeit sollte das für hist. Fzge noch kein Thema sein.
§ 27 Abs.3 KFG 1967 Weiters müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger, an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein:
1.Name des Erzeugers, 2.Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer), 3.Länge (L), 4.Breite (W), 5.Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen.